Newsletter 03/17

Auch während den Sommerferien waren wir vom Unterverband BAU nicht untätig und haben bei verschiedenen Sitzungen und Informationsanlässen der SBB teilgenommen um unsere Mitglieder optimal bei der SBB vertreten zu können und bei allfälligen Reorganisationen (z.B. RailFit 20/30) und sonstigen personalrelevanten Geschäften auch mitreden zu können.

Aus diesem Grund ist der aktuelle Newsletter auch etwas umfangreicher als normal, wobei wir es als wichtig erachten, dass unsere Mitglieder jederzeit optimal und vollständig informiert werden.

In diesem Newsletter möchten wir Euch über folgende Themen informieren:

  1. Abstimmung Altersvorsorge 2020 (AHV-Abstimmung)
  2. Mitgliederwerbung
  3. Arbeitssicherheit in Tunnels
  4. Pausenzeitzuschlag
  5. Einhaltung/Mitverantwortung der AZG-Vorgaben durch die Mitarbeiter
  6. Büchlein INFO-SEV-2017

1. Abstimmung Altersvorsorge 2020 (AHV-Abstimmung)

Im Vorstand des SEV wurde für die Abstimmungen von 24. September 2017 folgende Parolen beschlossen: 3×JA (Reform Altersvorsorge 2020 / Zusatzfinanzierung der AHV / Ernährungssicherheit)
Weitere Infos unter folgendem Link.

2. Mitgliederwerbung

Die neuen GAV-Verhandlungen stehen an. Damit wir da auch Druck ausüben können, müssen wir unseren Organisationsgrad wieder erhöhen. Darum ist es wichtig das Du dein Umfeld fragst ob es organisiert ist und wenn es nicht ist erzähle ihm warum Du im SEV bist. Denn das ist die beste Werbung. Obendrein bekommst du ja noch eine Werbeprämie die Du mit mehren Werbungen erhöhen kannst.

Darum sprecht über den SEV in kleinen und grossen Runden.
Und füllt die Anmeldekarten aus.
Hier geht's zur Onlineanmeldung.

Denkt an die GAV-SBB  Verhandlungen je besser organisiert desto stärker der Druck.
GAV = Gemeinsam  Aktiv  Vorwärts

Danke für Deine Mithilfe.

Der Werbeverantwortliche vom  UV-Bau Hubert Koller
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3. Arbeitssicherheit in Tunnels

Seit Anfang dieses Jahres wurde das Thema «Arbeitssicherheit in Tunnels» mit Mitgliedern der PEKO, des ZA BAU und von SBB I-RSQ mehrmals angesprochen. Von Seiten der SUVA wurden schon von Jahren klare Weisungen herausgegeben, wie man sich bei Arbeiten in Tunnels zu verhalten habe. Leider wurden diese Weisungen bei der SBB nur ungenügend umgesetzt. Aufgrund eines Vorfalles Ende 2016, wo sich Mitarbeiter wegen Arbeiten im Tunnel in ärztliche Pflege begeben mussten und auch die SUVA informiert wurde, kam nun endlich Bewegung in die Problematik. Es wurden von Seiten I-RSQ verschiedene unklare, teils widersprüchliche Merkblätter veröffentlicht und verteilt, die nur noch grössere Unsicherheiten entstehen liessen. Aus diesem Grund haben wir vom ZA UV BAU entschlossen, Euch nun per Newsletter zu informieren.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass diese Sicherheitsvorkehrungen Eurem Schutz dienen und deshalb auch Sinn machen, auch wenn dies teilweise einen Mehraufwand für die planenden Stellen bedeutet.

Die Bauarbeitenverordnung Artikel 62 sagt aus, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass vor Beginn von Untertagarbeiten ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt. Dieses muss die Notfallorganisation und die Umsetzung der Artikel 63–73 regeln.

Untertagarbeiten können quasi gleich gesetzt werden, wie die Meldepflicht von Untertagarbeiten. Von der Meldepflicht ausgeschlossen sind Arbeiten der klassischen Instandhaltung wie:

  • Kontrollen
  • Reinigungen
  • kleinere Instandhaltungsarbeiten an der Bahntechnik

Zu beachten ist jedoch, dass auch bei diesen Arbeitseinsätzen die Anforderungen der BauAV und der RL Untertag angemessen umzusetzen sind. Sprich, die Luft muss regelmässig überwacht werden (BauAV Art. 22 Abs.2) und die Mitnahme eines SSR (Sauerstoff-Selbstretter) sollte auf Grund einer Risikobeurteilung (Entscheidungshilfe SSR) beurteilt werden.

Wichtig ist, dass die Mitarbeiter auf die Messgeräte instruiert sind und wissen, was sie zu tun haben, falls ein Messgerät einen Alarm ausgibt. Zudem ist sicher erforderlich, dass vor Eintritt in den Tunnel die Anzahl Mitarbeiter an eine aussenstehende Stelle (AKo, TEB, usw.) gemeldet wird.

Nachstehend noch ein aktuelles Merkblatt der SBB (Links funktionieren leider nicht).

4. Pausenzeitzuschlag

Leider mussten wir feststellen, dass den Mitarbeiter der Pausenzeitzuschlag nicht immer korrekt gewährt wurde. Wie schon im Newsletter 02/17 erwähnt.

Aus diesem Grunde haben wir uns mit SBB I-HR an einen Tisch gesetzt und eine Lösung gesucht und gefunden.

SBB I-HR-IH (P. Emminger) hat Ende August an alle Niederlassungsleiter eine Information geschickt, mit der Anweisung, dass die Teamleiter und die Mitarbeiter fehlende Zeitzuschläge für auswärtige Pausen seit dem Einsatz von AMGT-Mobile an die Zeitverantwortlichen der Regionen melden müssen, an welchen Tagen der Zeitzuschlag nicht korrekt gewährt wurde. Die Zeitzuschläge werden anschliessend den Mitarbeitern auf Ihrem Zeitkonto gutgeschrieben.

Gemäss OR beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, und deshalb ist der UV BAU der Meinung, dass diese Regelung die Zeitabrechnungen der letzten 5 Jahre betrifft und daher auch Fehler von vor der Zeit von AMGT gemeldet werden sollen.

Falls Euer Teamleiter nicht von sich aus auf Euch zukommt, müsst Ihr ihn darauf ansprechen und auch Eure Kollegen ermuntern, Ihre Abrechnungen zu kontrollieren.

Hier noch einmal eine Erklärung, wann Ihr den Pausenzeitzuschlag aufschreiben könnt:

«Zeitzuschläge» für auswärtige Pausen

Pausen ausserhalb des vertraglichen Arbeitsortes werden zu 30 Prozent als Arbeitszeit angerechnet.

Der Teamstandort (Ort der Personalräumlichkeiten) gilt als Dienststelle (im Sinne der Bestimmungen AZG bzw. AZGV), nicht der im Arbeitsvertrag festgeschriebene Arbeitsort. Als Dienststelle gilt das ganze Bahnhofgebiet. Ein Bahnhofgebiet erstreckt sich von Einfahrsignal zu Einfahrsignal. Bei einem Einsatz ausserhalb der Dienststelle haben die Mitarbeiter Anrecht auf den Pausenzuschlag von 30%.

Daraus folgt, dass der Anspruch für den Anteil an Arbeitszeit bei auswärtigen Pausen sich nicht an einem Rayon von 15 Minuten zum vertraglich festgelegten Arbeitsort orientiert. Der Rayon von 15 Minuten ist lediglich für den Anspruch eines finanziellen Ersatzes von Auslagen (Spesen) zu berücksichtigen.

Beispiel:
Bei einem Teamstandort im Bahnhof Bern hat der Mitarbeitenden bei einem Einsatz mit Pause in Bern Wankdorf Anspruch auf 30% Pausenanteil wegen auswärtiger Pause.

Falls Ihr noch Fragen oder Probleme mit der Zeitgutschrift, usw. habt, dürft Ihr Euch gerne bei uns melden:
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5. Einhaltung/Mitverantwortung der AZG-Vorgaben durch die Mitarbeiter

Wir sind uns alle einig, das AZG ist komplex und recht schwierig zu interpretieren. Ungeachtet dessen hat jeder Mitarbeiter der dem AZG unterstellt ist eine gewisse Verantwortung. Sei es in der Planung , Ausführung oder Rapportierung und das als Mitarbeiter wie auch als Vorgesetzter.

Die Artikel 24 und 25 AZG geben über die Verantwortlichkeiten Auskunft.

Aus diesem Umstand ergibt sich die Anforderung an die Mitarbeiter, dass Sie die Vorschriften des AZG auch kennen und anwenden können. Das Handbuch AZG von HR aber auch das rote INFO Büchlein des SEV geben da Hilfestellung.

Auf was müsst Ihr achten:

  • Bei der Einteilung sind, Anzahl Nachtschichten, Schichtübergänge, Ruhesonntage, Ferien, CT/RT Tage und geplante Schichtlänge wichtig.
  • In der Ausführung wichtig: Höchstarbeitszeit, Schichtlänge, Schichtübergang, Ruhezeit
  • Bei der Rapportierung sind, CT/RT Tage, ÜZ1, Pausen, Zulagen, Pikett und Kostenart wichtig.

Bei Unsicherheiten oder Fragen wendet Euch an eure Vorgesetzten und im Intranet lassen sich auch  Antworten finden. Auch die Gewerkschaft kann bei Problemen kontaktiert werden.

Die SBB wie auch der SEV bieten Kurse zu dem Thema an. Nützt dieses Angebot und bildet Euch weiter.

6. Büchlein INFO-SEV-2017

Wie schon in den letzten Jahren gibt es auch im 2017 das beliebte rote Büchlein SEV-INFO-2017 mit Informationen zu Anstellung, Lohn, Zulagen, Neuorientierung, Arbeitszeit, Urlaub, Ferien, Sozialversicherungen sowie weiter Informationen über den SEV. Es sollte an den Herbstversammlungen der Sektionen bereitliegen sowie ist auch für alle SEV-Mitglieder online verfügbar.

Wenn Ihr noch kein «Mitglieder-Login» für die SEV Homepage habt, könnt Ihr das mithilfe Eures Mitgliederausweises schnell und unkompliziert erledigen. Hier der Link zum INFO-SEV-2017.